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Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb unter Berücksichtigung des Maßregelungsverbots

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb unter Berücksichtigung des Maßregelungsverbots: Analyse des Falles LAG Köln v. 23.1.2024 - 4 SA 389/23

Die Beklagte betreibt eine Zahnarztpraxis mit weniger als zehn Mitarbeitern. Die Klägerin war seit Juni 2019 als Zahnmedizinische Fachangestellte dort tätig. Konflikte im Team, insbesondere zwischen der Klägerin und einer Kollegin, waren nicht unüblich. Während eines Krankheitsurlaubs der Klägerin vom 16.5.2022 bis 27.5.2022 reichte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Am Montag, dem 30.5.2022, meldete sie sich erneut krank und übermittelte per WhatsApp eine weitere Bescheinigung. Daraufhin fand ein Telefongespräch zwischen den Parteien statt, dessen genauer Inhalt umstritten blieb. Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.6.2022.

Die Entscheidung und ihre Begründung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat die Kündigungsschutzklage der Klägerin abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die ordentliche Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB verstößt und somit nicht nach § 134 BGB nichtig ist.
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Maßnahme und der zulässigen Rechtsausübung. Hier konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte die Kündigung vorrangig aufgrund der Krankheit der Klägerin ausgesprochen hatte. Das Telefonat zwischen den Parteien behandelte nicht nur die Krankheit der Klägerin, sondern auch zwischenmenschliche Konflikte im Team, was von der Klägerin bestätigt wurde. Somit war nicht klar ersichtlich, dass die Kündigung hauptsächlich wegen der Krankheit erfolgte. Es ist nach § 612a BGB akzeptabel, dass der Arbeitgeber im Kleinbetrieb eine Kündigung auf zwischenmenschliche Probleme im Betrieb stützt.

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