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Betriebsrat und Smartphone-Verbot: BAG-Entscheidung im Fokus

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Betriebsrat und Smartphone-Verbot: BAG-Entscheidung im Fokus

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit verbietet, um eine angemessene Arbeitsleistung zu gewährleisten. (Amtlicher Leitsatz des BAG, Beschluss vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22)

Der Sachverhalt

In einem mittelständischen Unternehmen, das Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge herstellt, hat die Geschäftsleitung beschlossen, die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit zu untersagen. Dies wurde den Mitarbeitern durch eine aushängende Mitarbeiterinformation kommuniziert, in der klargestellt wurde, dass die Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung drohen könnten. Der Betriebsrat forderte die Geschäftsleitung auf, diese Maßnahme aufgrund seiner Mitbestimmungsrechte zu unterlassen.
Im Verfahren, das der Betriebsrat eingeleitet hat, argumentierte er, dass die Arbeitgeberin durch die einseitige Einführung eines Smartphone-Verbots während der Arbeitszeit sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletze. Seiner Ansicht nach betrifft das Verbot das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Er betonte, dass die Nutzung von Mobiltelefonen oder Smartphones nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den vertraglichen Pflichten stehe. Insbesondere gelte dies für Zeiten, in denen keine Arbeit anfalle. Die Arbeitgeberin argumentierte hingegen, dass das von ihr erlassene Verbot der Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliege. Sie sah es lediglich als eine Konkretisierung der Pflicht der Arbeitnehmer an, sich auf ihre Arbeit zu konzentrieren, und betrachtete es daher als ein mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Betriebsrats, die Maßnahme zu unterlassen, ab. Auch die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wurde als unbegründet angesehen. (Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.3.2022 – 6 BV 15/21; Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2022 – 3 TaBV 24/22).

Die Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zugunsten der Geschäftsleitung. Es stellte fest, dass diese kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt habe. Das Verbot, Mobiltelefone und Smartphones während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken zu nutzen, falle nicht unter die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das Ziel ist es sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Lebens eingebunden sind. Dabei schränkt das Mitbestimmungsrecht die Regelungsmacht des Arbeitgebers ein. Maßnahmen, die das Arbeitsverhalten regeln sollen, sind dagegen mitbestimmungsfrei. Das Verbot der Smartphonenutzung während der Arbeitszeit zielt darauf ab, das Arbeitsverhalten zu steuern, indem mögliche Ablenkungen durch die Verwendung von Mobiltelefonen und Smartphones verhindert werden. Das Führen von Telefonaten, die Nutzung von Messengerdiensten, das Abspielen von Musik, das Anschauen von Videos und das Spielen von Computerspielen erfordern eine aktive Bedienung des Smartphones und können die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Das Verbot dient somit der Sicherstellung eines konzentrierten und effizienten Arbeitens der Mitarbeiter und betrifft somit das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten.

Praxistipp und Ausblick


Die Entscheidung, die das Verbot der Smartphonenutzung während der Arbeitszeit bestätigt, beruht auf einer einfachen Logik: Wer während der Arbeit sein Smartphone nutzt, kann keine Arbeitsleistung erbringen. Daher betrifft das Verbot eindeutig nur das Arbeitsverhalten und ist somit nicht mitbestimmungspflichtig. Diese Klarstellung schafft auch Rechtssicherheit. Bereits das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte ähnlich entschieden wie das Bundesarbeitsgericht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09), während das Arbeitsgericht München fälschlicherweise ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats angenommen hatte (vgl. Arbeitsgericht München, Beschluss vom 18.11.2015 – 9 BVGa 52/15).
Es ist wichtig zu betonen, dass das Argument des Betriebsrats, ein Verbot der Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit könne individualrechtlich unzulässig sein, nicht überzeugend ist. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass das Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit nicht gegen das Übermaßverbot verstößt und daher zulässig ist (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19.12.2019 – 7 Sa 444/19).
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass nur das Verbot der Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Ein generelles Verbot für Smartphones und Mobiltelefone im Betrieb, auch während der Pausen, muss jedoch vom Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmt werden.

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Arbeitsrecht-Mobile

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