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Streit um Lohnfortzahlung Betriebsrat

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

VW-Betriebsrat siegt erneut in zweiter Instanz gegen Lohnkürzungsklage

Im Rechtsstreit um die Gehaltskürzung von VW-Betriebsräten hat das LAG Niedersachsen erstmalig einem klagenden Arbeitnehmervertreter recht gegeben. Das Urteil bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Gehaltskürzung unzulässig ist. VW muss die Kürzung zurücknehmen und dem Betriebsrat den Ausfall samt Zinsen nachzahlen.

Der Sachverhalt

Der 61-jährige Kläger, der seit 2002 als freigestelltes Mitglied im Betriebsrat in Wolfsburg tätig ist, wurde im Februar 2023 rückwirkend ab Oktober 2022 um zwei Entgeltgruppen herabgestuft. Dadurch wurde sein Gehalt laut Betriebsrat um etwa 650 Euro pro Monat gekürzt. 

Das LAG (Urteil vom 08.02.2024 – 6 Sa 559/23) entschied, dass dies unzulässig war und schloss sich somit der Entscheidung des ArbG Braunschweig an, gegen die VW Berufung eingelegt hatte.

Nach Urteil: Arbeitsrechtliches Gebot wird zu strafrechtlichem Risiko

Hintergrund ist ein Urteil des BGH vom Anfang des vergangenen Jahres. Der Strafsenat des BGH hob Freisprüche für vier ehemalige VW-Personalmanager auf, denen vorgeworfen wurde, Betriebsräten zu hohe Gehälter gewährt zu haben. Die Strafrichter kritisierten die gängige Praxis in anderen Unternehmen, langjährigen Arbeitnehmervertretern Gehaltssteigerungen zu gewähren, und setzten strengere Regeln als das BAG, an dem sich Arbeitsgerichte orientieren. Dies führte laut einem Sprecher des Betriebsrats dazu, dass „arbeitsrechtlich etwas geboten ist, was gleichzeitig strafrechtlich mit Risiken verbunden sein kann“.

Um sich nicht strafbar zu machen, kürzte VW nach dem BGH-Urteil die Gehälter mehrerer Betriebsräte. Viele von ihnen legten Widerspruch ein. 

Laut Betriebsrat gab es allein bei Volkswagen bisher 38 Urteile in erster Instanz, wovon 36 zugunsten der klagenden Betriebsräte ausfielen. Nur in zwei Fällen entschied das Gericht zugunsten von VW. Es gab auch Verfahren bei Konzerntöchtern wie Porsche. 

Am 2. Februar gewann der Leipziger Betriebsratsvorsitzende Knut Lofski vor dem ArbG Leipzig. Das Verfahren vor dem LAG in Hannover war laut VW-Betriebsrat die erste Entscheidung in der zweiten Instanz. Ein weiteres Berufungsverfahren ist für den 18. Februar angesetzt, ebenfalls in Hannover. Weitere Verfahren sind laut Gericht bereits anhängig.

Richterin hofft auf eine Klärung durch das BAG

Die Vorsitzende Richterin Karola Klausmeyer äußerte sich besorgt über die Verunsicherung, die das Urteil des BGH auslöste, besonders in Bezug auf dessen Auswirkungen auf die Rechtsprechung des BAG. Sie ließ daher ausdrücklich eine Revision zu und betonte die Bedeutung einer Stellungnahme des BAG zu den Aussagen des BGH. Nach ihrem Urteil fügte sie hinzu: „Ich bin gespannt, was das BAG daraus macht.“

Im verhandelten Fall profitierte der Kläger davon, dass VW ihm 2015 tatsächlich eine Stelle angeboten hatte, die seinem aktuellen Gehalt entsprach. Die Richterin erklärte: „Und das war kein Fake-Angebot. Er hätte die Stelle auch bekommen.“ Daher war es gerechtfertigt, ihn auch als Betriebsrat entsprechend zu bezahlen. Es gab keinen Grund für seine Herabstufung durch VW.

VW äußerte sich zunächst nicht dazu, ob es gegen das Urteil in Revision gehen würde. Ein Konzernsprecher erklärte jedoch, dass Volkswagen die arbeitsgerichtlichen Klärungen begrüße. Diese würden die Entscheidung des BGH-Strafsenats in Bezug auf Reichweite und Grenzen einordnen. Obwohl bisherige Urteile darauf hindeuteten, dass die Arbeitsgerichte die bisherige Praxis weiterhin für zulässig hielten, fehle eine grundsätzliche Klärung noch.

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