Das ArbG Heilbronn gab der Klage teilweise statt und wies sie im Übrigen ab, wobei dem Kläger eine Entschädigung von 7.500 EUR zugesprochen wurde. Nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch zu, wobei ein Betrag von 1,5 Bruttomonatsgehältern angemessen sei. Gemäß § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Ein Verstoß gegen § 11 AGG kann die Vermutung begründen, dass der erfolglose Bewerber im Auswahlverfahren wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. Die Verwendung des Begriffs „Digital Native“ in der Stellenanzeige der Beklagten deutet auf eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters hin. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezieht sich der Begriff auf eine Person, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und darin erfahren ist. Er hat eine generationenbezogene Konnotation. Hätte die Beklagte Bewerber aller Altersgruppen ansprechen wollen, hätte sie den Begriff „Digital Native“ nicht verwenden sollen.
Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers nicht aufgrund seines Alters erfolgt sei. Sie hätte den „Vollbeweis“ eines diskriminierungsfreien Bewerbungsverfahrens erbringen müssen. Dafür wäre der Nachweis erforderlich gewesen, dass die Beklagte alle Bewerbungen nach einem Verfahren behandelt hat, das eine Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Grundes ausschließt, und dass dieses Verfahren konsequent angewendet wurde. Die Beklagte konnte jedoch weder nachweisen, dass sie bei der Sichtung der Bewerbungen einem formalen Verfahren gefolgt war, noch konnte sie substantiiert darlegen, nach welchen Kriterien ausschließlich ausgewählt wurde. Die dem Kläger zugesprochene Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern wurde als angemessen erachtet, da in der Stellenanzeige der Beklagten der Hinweis auf die Altersdiskriminierung nur einmalig und nicht prominent als Überschrift, sondern im Fließtext enthalten war.