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Rechtsanwalt Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer Aachen

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Arbeitszeitdokumentation – damit Arbeitszeit nicht zu Ihrem Nachteil berechnet wird

Sie beantworten E-Mails nach Dienstschluss? Sie sind auf der Heimfahrt im Außendienst? Hier und da fallen außerhalb der Arbeitszeit kleine Aufgaben an, aber diese Überstunden werden selten erfasst. Arbeitszeit bedeutet auch Arbeitsschutz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung reagiert: Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber seinen Angestellten – dazu gehört auch die konkrete Erfassung von Arbeitszeit. Dadurch werden unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentiert. Dies stärkt Ihre Rechte als Arbeitnehmer.

Um sicherzustellen, dass Ihre Rechte im Arbeitsalltag nicht vernachlässigt werden, informieren wir Sie als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Wir beraten Sie, wie Sie von der neuen Rechtsprechung profitieren können.

So gelingt die Zeiterfassung

Damit Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer nicht untergehen, ist es wichtig, dass Sie auf folgende Dinge achten:

  • Anwendungsbereich

    • Grundlage ist die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – nicht nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    • Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers muss aufgezeichnet werden.

      • Bislang ist unklar, ob dies auch für leitende Angestellte gilt

    • Die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden. Das bedeutet: tatsächlicher Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind nicht zulässig.

  • Wie Arbeitszeiterfassung den Arbeitnehmer betrifft

    • Der Arbeitgeber muss ein objektives und zuverlässiges System der Zeiterfassung. Es kann digital aber auch analog sein. Bei der Gestaltung des Systems hat der Arbeitgeber einen großen Gestaltungsspielraum.

    • Wegen Mitbestimmungsrecht laut Betriebsratsverfassunggesetz (BetrVG) ist der Betriebsrat das Recht, die Gestaltung mitzubestimmen.

    • Die Mitarbeiter können auch selbst ihre Stunden nachhalten. Der Arbeitgeber muss dies aber stichprobenartig kontrollieren.

    • Freie und flexible Arbeitszeiteinteilung weiterhin möglich.

      • Vertrauensarbeitszeiten und Homeoffice bleiben möglich. Die Überprüfung der Stunden erfolgt auf Vertrauensbasis

      • Hier muss der Arbeitgeber auch auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten achten.

    • Bei der Umsetzung muss der Datenschutz berücksichtigt werden.

      • Bei der Erfassung von Daten muss der Arbeitgeber die geltenden Datenschutzbestimmungen (etwa nach dem Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) beachten

  • Vorgehen bei Verstößen

    • Verstößt Ihr Arbeitgeber gegen die Bestimmungen (z.B. erfasst keine geleisteten Überstunden) können Sie sich als Arbeitnehmer an der jeweiligen Landesbehörde (i.d.R. die Landesämter für Arbeitsschutz) melden

    • Sammeln Sie zudem Beweise indem Sie eigene Aufzeichnungen ihrer Arbeitszeiten erfassen

    • Kommen Sie Ihrer Arbeitszeiterfassung nicht nach, obwohl Ihnen dies übertragen wurde, drohen Ihnen Abmahnung oder Kündigung

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfe

Was muss ich bei der Zeiterfassung beachten? Welche Stunden werden aufgenommen? Welche Pflichten und Rechte habe ich? Für Arbeitnehmer stellen sich bei der neuen BAG-Rechtsprechung viele Fragen. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung berate ich Sie, worauf Sie bei der Zeiterfassung achten müssen: Ob Überstunden oder bei Vertrauensarbeitszeit, ob Schutz Ihrer Daten oder Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Dabei kläre ich auch über die Besonderheiten in Ihrem Unternehmen auf. Wichtig ist es, dass Sie bei Verstößen durch den Arbeitgeber eigene Aufzeichnungen führen. Ich vertrete Sie bei Abmahnungen und Kündigungen. Unsere Maxime ist die außergerichtliche Lösung; zur Not setze ich Ihr Recht auch außergerichtlich durch.

Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen unnötigen Stress zu sparen. Gerne besprechen wir vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Grundsätzlich besteht für den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeit. Allerdings kann er diese Aufgabe auf Sie als Angestellten und die anderen Mitarbeiter übertragen, aufgrund seines Weisungsrechts. Es obliegt dann Ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht, die geleisteten Stunden zu erfassen. Der Arbeitgeber hat jedoch weiterhin eine Kontrollpflicht.
Die Möglichkeit der Vertrauensarbeitszeit und des Homeoffice bleibt bestehen. Allerdings obliegt es dem Arbeitgeber, seiner Kontrollpflicht nachzukommen und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die geleisteten Arbeitsstunden ordnungsgemäß erfasst wurden. Der Arbeitgeber hat dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum, wie er die Arbeitszeiterfassung gestaltet.
Wenn Arbeitnehmer, denen die Zeiterfassung zugewiesen wurde, dieser Pflicht nicht nachkommen, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Unter bestimmten Umständen kann sogar eine Kündigung in Betracht gezogen werden.
Nach der Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) besteht bereits eine Verpflichtung zur Zeiterfassung. Die Rechtsprechung hat den Arbeitsschutz in diesem Zusammenhang präzisiert. Die Nichterfassung der Arbeitszeit stellt nach Ansicht der Rechtsprechung ab sofort einen Verstoß gegen den Arbeitsschutz dar.

Es gibt keine vorgeschriebene Form der Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeiterfassung kann sowohl digital, analog oder in einer Kombination aus beiden Formen erfolgen. Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Art der Arbeitszeiterfassung.

Es ist erforderlich, sämtliche tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden aller Mitarbeiter zu dokumentieren. Dies umfasst den Arbeitsbeginn und -ende sowie sowohl Überstunden als auch Arbeitspausen. Die genaue Regelung der Arbeitszeit für Mitarbeiter im Außendienst oder in leitenden Positionen muss gesondert besprochen werden.
Wenn Arbeitgeber ihre Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit vernachlässigen, können sie mit einem Bußgeld von 30.000 EUR belegt werden. Dieses Bußgeld kann mehrmals vom zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz verhängt werden.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Arbeitszeit seiner eigenen zu erfassen. Es besteht jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob dies auch für leitende Angestellte wie angestellte Geschäftsführer gilt.
Es ist die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers, die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Auch wenn er die Aufgabe der Arbeitszeiterfassung an die Mitarbeiter delegiert hat, bleibt er dennoch verpflichtet, diese zu überwachen.

Falls Sie Verstöße gegen die Arbeitszeit oder die Erfassung der geleisteten Stunden feststellen, können Sie diese dem entsprechenden Landesamt für Arbeitsschutz melden. Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen bei rechtlichen Fragen und Unterstützung gerne zur Seite.

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